AGB

Firma Holger Böck / Hattorfer Straße 36a, 36269 Philippsthal- OT Röhrigshof

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

 

Vertragsinhalt:

Wir verkaufen und liefern stets nur aufgrund der nachstehenden Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Erfolgte eine Bestellung aufgrund von Einkaufsbedingungen, so sind nachfolgende Lieferungen nicht als Annahme der Einkaufsbedingungen anzusehen, sondern als Angebot auf Abschluss des Vertrages unter Zugrundelegung unserer Bedingungen, das durch Abnahme der Ware angenommen wird. Sollte eine Entgegennahme von Aufträgen, durch Telegramm, Ferngespräch, Telefax usw. übernehmen wir keine Verantwortung.

 

Allgemeines:

Angebote und Kostenvorschläge sind freibleibend. Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit zeigen. Statt Instandsetzung dürfen aus gleichwertige Gegenstände im Austausch geliefert werden.

 

Preise und Zahlungen:

Die von uns genannten Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich netto in Euro ab Werk ausschließlich Versandkosten, Zoll und Verpackung. Die Berechnung erfolgt jeweils zu dem am Ausführungstag maßgebenden äußersten Preis plus Mehrwertsteuer. Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Die Zahlungen haben bar zu erfolgen oder durch Überweisung. Andere Zahlungen erfolgen zahlungshalber und bedürfen unserer Zustimmung. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, können wir sofortige Zahlungen verlangen und bei Zahlungsunfähigkeit sofortige Herausgabe oder Abtretung von Forderungen verlangen.

 

Lieferzeit:

Unsere Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Wir sind verpflichtete, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang, haben wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Können wir einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, besonderer Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags in Frage stellen, sowie unverschuldetem Unvermögen nicht einhalten besteht kein Schadensersatzanspruch.

 

Umfang der Lieferung und Versand:

Der Versand geschieht stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Gefahr geht spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Tage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wünscht der Auftraggeber Abholung und Zustellung des Auftragsgegenstand, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

 

Eigentumsvorbehalt:

Bei zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller vergangener und zukünftiger Warenlieferung innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich  aller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehende Forderung in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge gehen sicherheitshalber auf den Verkäufer über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinem Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers. Die Benachrichtigung muss eine Nachfrist zur Regulierung unserer fälligen Ansprüche enthalten.

 

Beanstandungen:

Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei Aufträgen unter Kaufleuten auch erkennbarer Mängel, müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Kalenderwoche nach Abnahme dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.  Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er dies bei Abnahme schriftlich vorbehält. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt der Auftrag als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zur Nachbesserung oder zur Gewährleistung verpflichtet. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion und der Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Die Gewährfrist beträgt bei Lieferung neuer Erzeugnisse grundsätzlich 6 Monate ab Lieferung. Davon abweichend bemisst sie sich im Falle außerordentlicher Beanspruchung, z. B.: Mehrschichtbetrieb, auf nur 3 Monate. Die Gewährleistung beträgt bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten grundsätzlich 6 Monate ab Ausführung der Arbeit mit der oben genannten Einschränkung. Erkennen wir einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so werden bei porto- oder frachtfreier Einsendung die mangelhaften Teile nach unserer Wahl kostenlos instand gesetzt oder ersetzt. Ersetzte Teile werden nicht zurückgeliefert. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Verpflichtung, auf unsere Kosten den Mangel in unserem Betrieb zu beheben. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleitung erlischt weiter, wenn Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden. Gewährleistungsansprüche werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich erhoben werden. Außerdem muss sofort und ausdrücklich kostenlose Instandsetzung verlangt werden. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert.

 

Haftung:

Wir haften für Schäden und Verluste an den Auftragsgegenständen nur, soweit uns ein Verschulden trifft. Für Diebstahl, Einbruch, Feuer, Explosion und höhere Gewalt haften wir nicht. Soweit wir für Schäden und Verluste haften, sind wir zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet oder können nach unserer Wahl den Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung ersetzen. Dieser kann nicht höher als der vom Hersteller empfohlene Verkaufspreis am Tage des Schadens sein. Mangel-Folgeschäden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen.

 

Erfüllungsort – Gerichtsstand:   

Erfüllungsort ist Philippsthal und der Gerichtsstand ist Bad Hersfeld.

Böck Kälte- Wärme- Klimatechnik | info@boeck-kaelte.de